Wissen · Stand 3.9.2026
Verzug beginnt meistens nicht mit der Mahnung, sondern vorher.
Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug ein — ohne dass gemahnt werden muss (§ 286 Abs. 3 BGB). Gegenüber einem Verbraucher gilt das nur, wenn in der Rechnung darauf hingewiesen wurde. Ab dann laufen Verzugszinsen: neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Geschäftsverkehr ohne Verbraucher, fünf mit. Dazu kommt dort eine Pauschale von 40 €.
Muss ich mahnen, damit Verzug eintritt?
In den meisten Fällen nicht. § 286 Abs. 3 BGB sagt: Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet.
„Spätestens" ist das entscheidende Wort. Verzug kann früher eintreten — etwa wenn ein Zahlungsziel kalendermäßig bestimmt ist („zahlbar bis 15. April"). Dann braucht es die 30 Tage nicht.
Gegenüber einem Verbraucher greift die 30-Tage-Regel nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde. Fehlt der Hinweis, hilft nur die Mahnung.
Eine Mahnung bleibt trotzdem sinnvoll — nicht rechtlich, sondern praktisch: Sie ist oft der Anlass, dass jemand die Rechnung überhaupt heraussucht.
Wie hoch sind die Verzugszinsen?
Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist: neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
Ist ein Verbraucher beteiligt: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank festgesetzt — zum 1. Januar und zum 1. Juli. Für die Berechnung gilt der Satz des jeweiligen Zeitraums, nicht ein fester Wert.
Gerechnet wird taggenau ab dem Tag nach Verzugseintritt.
Was ist die 40-Euro-Pauschale?
Ist der Schuldner kein Verbraucher, kann der Gläubiger nach § 288 Abs. 5 BGB zusätzlich eine Pauschale von 40 € verlangen — je Verzugsfall, unabhängig davon, ob tatsächlich Kosten entstanden sind.
Sie ist auf einen später geltend gemachten Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten anzurechnen. Sie kommt also nicht obendrauf, wenn ohnehin ein Anwalt eingeschaltet wird.
Bei mehreren offenen Abschlagsrechnungen ist jede ein eigener Verzugsfall — der Betrag summiert sich entsprechend.
Wie verkürze ich die Frist?
Indem Sie ein kalendermäßig bestimmtes Zahlungsziel vereinbaren. „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum" ist bestimmbar; mit Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein, ohne dass gemahnt werden muss und ohne die 30 Tage abzuwarten.
Gilt die VOB/B, werden Abschlagszahlungen binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig; die Schlusszahlung hat ihre eigene Frist.
Was Sie nicht verkürzen können, ist der Zugang. Die Frist läuft ab Zugang der Rechnung — und den müssen im Streitfall Sie beweisen. Ein Versandprotokoll ist deshalb mehr wert, als es aussieht.
Und wenn trotzdem nicht gezahlt wird?
Dann bleibt der gerichtliche Weg — Mahnbescheid oder Klage. Beides setzt voraus, dass die Forderung nachvollziehbar belegt ist: Vertrag, Leistungsnachweis, Rechnung, Zugang.
Im Bauvertrag steht davor noch ein eigenes Mittel: die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB. Sie können Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung verlangen und die Arbeit einstellen, wenn sie nicht gestellt wird.
Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Einzelfall ab — insbesondere davon, ob der Kunde die Forderung bestreitet oder nur nicht zahlt. Das gehört zur Rechtsberatung.
Wie unterstützt NexDeck das?
Offene Posten stehen mit Fälligkeitsdatum und Tagen im Verzug da — nicht als Kontostand, sondern je Rechnung. Eine Teilzahlung schließt eine Rechnung nicht automatisch; der Rest bleibt sichtbar.
Der Zahlungseingang wird mit der offenen Rechnung abgeglichen; der Abgleich läuft über die Rechnungsnummer im Verwendungszweck.
Mahnstufen und Texte sind hinterlegbar; versendet wird nach Ihrer Freigabe, nicht nach Zeitplan.
Zinssätze und Pauschalen rechnet NexDeck nicht selbst aus. Ob und in welcher Höhe sie anfallen, hängt an Fälligkeit, Zugang und Vertragspartner — das ist eine rechtliche Beurteilung, keine Formel.
Produktbezug
Woher das kommt.
- § 286 Abs. 3 BGBVerzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung; bei Verbrauchern nur mit Hinweis in der Rechnung. · abgerufen am 03.09.2026
- § 286 Abs. 2 BGBVerzug ohne Mahnung bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit. · abgerufen am 03.09.2026
- § 288 Abs. 1 BGBFünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Beteiligung eines Verbrauchers. · abgerufen am 03.09.2026
- § 288 Abs. 2 BGBNeun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung. · abgerufen am 03.09.2026
- § 288 Abs. 5 BGBPauschale von 40 Euro je Verzugsfall; anzurechnen auf Rechtsverfolgungskosten. · abgerufen am 03.09.2026
- § 247 BGBBasiszinssatz; halbjährliche Anpassung zum 1. Januar und 1. Juli. · abgerufen am 03.09.2026
- § 650f BGBBauhandwerkersicherung; Leistungsverweigerungsrecht, wenn keine Sicherheit gestellt wird. · abgerufen am 03.09.2026
- VOB/B § 16 Abs. 1Fälligkeit von Abschlagszahlungen binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung. · abgerufen am 03.09.2026
Verfasst von Stephan Grundmeyer. Stand 3.9.2026, nächste Prüfung 1.3.2027. Dieser Artikel gibt den Stand der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.