Wissen · Stand 3.9.2026

Ein Fahrzeug darf geortet werden. Ein Mitarbeiter nur unter engen Bedingungen.

Zulässig ist eine Ortung, wenn sie für einen konkreten betrieblichen Zweck erforderlich ist — etwa Disposition, Diebstahlschutz oder Nachweis von Einsatzzeiten — und wenn sie nicht weiter geht, als dieser Zweck verlangt. Unzulässig sind dagegen die permanente, anlasslose Verfolgung, die Ortung in Pausen und nach Dienstschluss, die heimliche Ortung und jede Auswertung zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle.

Auf welcher Grundlage darf überhaupt geortet werden?

Eine eigene Norm für GPS im Arbeitsverhältnis gibt es nicht. Maßgeblich sind die DSGVO und § 26 BDSG für Datenverarbeitungen im Beschäftigungsverhältnis.

Danach ist die Verarbeitung erlaubt, soweit sie für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. „Erforderlich" ist der entscheidende Maßstab — nicht „nützlich" und nicht „praktisch".

Alternativ kommt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht, also ein berechtigtes Interesse, das die Interessen der Beschäftigten überwiegt. Das setzt eine dokumentierte Abwägung voraus.

Eine Einwilligung ist im Arbeitsverhältnis der schwächste Weg: Sie muss freiwillig sein, und Freiwilligkeit ist im Über-/Unterordnungsverhältnis schwer zu belegen. Sie ist jederzeit widerrufbar — ein System, das nur mit Einwilligung läuft, steht bei jedem Widerruf still.

Welche Zwecke tragen eine Ortung?

Disposition — den nächstgelegenen Monteur zu einem Noteinsatz schicken. Diebstahlschutz für das Fahrzeug. Nachweis von Einsatzzeiten gegenüber einem Auftraggeber. Sicherheit bei Alleinarbeit an gefährlichen Orten.

Alle vier haben gemeinsam, dass sie sich auf das Fahrzeug oder auf einen konkreten Anlass beziehen — nicht auf die Person und nicht auf Dauer.

Nicht tragfähig sind dagegen: „Ich will wissen, wo meine Leute sind", Kontrolle der Pausenlängen, nachträgliche Bewertung der Fahrweise ohne konkreten Anlass.

Was ist eindeutig unzulässig?

Die permanente, anlasslose Bewegungsverfolgung. Ein lückenloses Bewegungsprofil über Wochen ist der Kern dessen, was das Datenschutzrecht verhindern will.

Die Ortung in Pausen und nach Dienstschluss. Wird ein Fahrzeug privat mitgenutzt, muss sich die Ortung technisch abschalten lassen — sonst erfasst sie Privatleben.

Die heimliche Ortung. Beschäftigte sind nach Art. 13 DSGVO zu informieren: welche Daten, zu welchem Zweck, wie lange, wer sieht sie.

Die Auswertung zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ohne eigene Rechtsgrundlage.

Muss der Betriebsrat zustimmen?

Wo ein Betriebsrat besteht: ja. Ein Ortungssystem ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet ist — damit greift die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Entscheidend ist die objektive Eignung, nicht die Absicht des Arbeitgebers. Der Satz „wir werten das gar nicht aus" ändert an der Mitbestimmungspflicht nichts.

In der Praxis ist die Betriebsvereinbarung deshalb der übliche Weg. Sie regelt Zweck, Umfang, Zeiten, Speicherdauer, Zugriffsberechtigte und Auswertungsverbote — und schafft für alle Seiten Klarheit.

Ohne Betriebsrat entfällt die Mitbestimmung, nicht aber das Datenschutzrecht.

Was gehört in die Dokumentation?

Der Eintrag im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO): Zweck, Datenkategorien, Empfänger, Löschfristen.

Die Interessenabwägung, wenn Sie auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen — schriftlich, mit dem Ergebnis und den erwogenen milderen Mitteln.

Die Information der Beschäftigten nach Art. 13 DSGVO.

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung kann erforderlich werden (Art. 35 DSGVO), insbesondere bei systematischer Überwachung. Ob sie es ist, hängt am Einzelfall und an der Liste Ihrer Aufsichtsbehörde.

Und eine Löschfrist, die kurz ist. Standortdaten, die für die Disposition gebraucht werden, brauchen keine Aufbewahrung über Monate.

Wie geht NexDeck damit um?

GPS ist ausdrücklich opt-in und standardmäßig aus. Es läuft nicht im Hintergrund mit, und es gibt keine Dauerortung.

Das ist keine Zurückhaltung aus Vorsicht, sondern die Konsequenz aus dem Erforderlichkeitsmaßstab: Ein System, das dauernd ortet, ist für die allermeisten Zwecke mehr, als der Zweck verlangt — und damit angreifbar.

Wo Standort gebraucht wird, hängt er an einem Vorgang: an einer Zeitbuchung, an einem Foto, an einem Einsatz. Nicht an einer Person über den Tag.

Ob Ihr konkreter Einsatz zulässig ist, hängt an Zweck, Umfang und Alternativen — und daran, was Sie dokumentiert haben. Das beurteilt Ihre Rechtsberatung oder Ihr Datenschutzbeauftragter, nicht die Software.

Produktbezug

Woher das kommt.

  • § 26 BDSGDatenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses; Maßstab der Erforderlichkeit. · abgerufen am 03.09.2026
  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVOBerechtigtes Interesse; setzt eine dokumentierte Abwägung voraus. · abgerufen am 03.09.2026
  • Art. 13 DSGVOInformationspflicht gegenüber den Beschäftigten. · abgerufen am 03.09.2026
  • Art. 30 DSGVOVerzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. · abgerufen am 03.09.2026
  • Art. 35 DSGVODatenschutz-Folgenabschätzung bei systematischer Überwachung. · abgerufen am 03.09.2026
  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVGMitbestimmung bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung geeignet sind — maßgeblich ist die objektive Eignung. · abgerufen am 03.09.2026

Verfasst von Stephan Grundmeyer. Stand 3.9.2026, nächste Prüfung 1.3.2027. Dieser Artikel gibt den Stand der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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