Wissen · Stand 3.9.2026

Ob die Fahrt zur Baustelle zählt, hängt davon ab, wo der Arbeitstag beginnt.

Fährt jemand morgens von zu Hause direkt zur Baustelle, ist das im Regelfall Wegezeit. Fährt er zuerst in den Betrieb und von dort — vom Arbeitgeber angeordnet — zur Baustelle, ist die Fahrt Arbeitszeit. Für Beschäftigte ohne festen Arbeitsort hat der EuGH 2015 entschieden, dass auch die Fahrt von der Wohnung zum ersten und vom letzten Kunden zurück Arbeitszeit ist. Ob sie auch bezahlt wird, ist eine andere Frage.

Was ist der Unterschied zwischen Wegezeit und Fahrtzeit?

Wegezeit ist der Weg von der Wohnung zur Arbeit und zurück. Sie gehört zur privaten Lebensführung und ist im Regelfall weder Arbeitszeit noch vergütungspflichtig.

Fahrtzeit ist eine Fahrt, die der Arbeitgeber veranlasst — etwa vom Betriebshof zur Baustelle, zwischen zwei Einsatzorten oder zum Materialabholen.

Die Weiche liegt also nicht im Fahrzeug und nicht in der Strecke, sondern in der Frage, wo der Arbeitstag beginnt. Muss der Mitarbeiter zuerst in den Betrieb, beginnt er dort; fährt er direkt zur Baustelle, beginnt er dort.

Was gilt für Leute ohne festen Arbeitsort?

Für sie hat der Europäische Gerichtshof am 10. September 2015 entschieden (C-266/14, „Tyco"): Haben Beschäftigte keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, ist die Fahrt von der Wohnung zum ersten und vom letzten Kunden zurück Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie.

Der Fall betraf Techniker eines Unternehmens, das seine Regionalbüros geschlossen hatte — die Leute fuhren von zu Hause direkt zu wechselnden Kunden.

Für einen klassischen Handwerksbetrieb mit Betriebshof greift das nicht ohne Weiteres. Für einen reinen Außendienst mit Fahrzeug vor der Haustür schon eher.

Heißt „Arbeitszeit" automatisch „bezahlt"?

Nein. Das ist der Punkt, an dem die meisten Darstellungen kippen.

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie und das Arbeitszeitgesetz regeln den Arbeitsschutz: Höchstarbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten. Sie sagen nichts über die Vergütung.

Der EuGH hat das in „Tyco" ausdrücklich klargestellt: Über die Vergütung der Fahrzeit hat er nicht entschieden; sie richtet sich nach nationalem Recht.

Was bezahlt wird, ergibt sich also aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Im Bauhauptgewerbe und in vielen Handwerkstarifen gibt es dazu eigene Regelungen — teils Wegegeld, teils Zeitvergütung, teils Pauschalen.

Praktische Folge: Eine Fahrt kann arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit sein (zählt also gegen die Höchstarbeitszeit und für die Ruhezeit) und trotzdem anders vergütet werden als eine Arbeitsstunde auf der Baustelle.

Was bedeutet das für die Zeiterfassung?

Dass man die Art der Zeit mit erfassen sollte. Wer nur „8 Stunden" bucht, kann später nicht mehr unterscheiden, was Fahrt war und was Arbeit auf der Baustelle.

Für den Arbeitsschutz zählt die Summe, für die Abrechnung die Aufteilung — und für die Nachkalkulation eines Auftrags ohnehin.

Ein zweiter Punkt: Fahrten mit dem Firmenfahrzeug, bei denen Kollegen mitgenommen werden, sind für den Fahrer regelmäßig anders zu bewerten als für die Mitfahrer. Auch das lässt sich nur unterscheiden, wenn es erfasst wird.

Wie bildet NexDeck das ab?

Die Zeiterfassung kennt die Arten Arbeit, Fahrt, Pause, Besprechung und Büro. Der Monteur wählt beim Starten, worum es geht; im Zweifel steht „Arbeit" vorne.

Jede Buchung kann an einem Projekt hängen. Damit steht in der Nachkalkulation, wie viel Fahrzeit ein Auftrag gekostet hat — die Zahl, die bei weit entfernten Baustellen über die Marge entscheidet.

Wie die einzelnen Arten in Ihrem Betrieb vergütet werden, legt Ihr Vertrag oder Tarif fest. NexDeck trennt sie, es bewertet sie nicht.

Produktbezug

Woher das kommt.

  • EuGH, Urteil vom 10.09.2015 — C-266/14 („Tyco")Ohne festen Arbeitsort ist die Fahrt zum ersten und vom letzten Kunden Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG; über die Vergütung ist damit nicht entschieden. · abgerufen am 03.09.2026
  • Richtlinie 2003/88/EGArbeitszeitrichtlinie — regelt Arbeitsschutz, nicht Vergütung. · abgerufen am 03.09.2026
  • § 2 Abs. 1 ArbZGBegriff der Arbeitszeit im deutschen Arbeitszeitgesetz. · abgerufen am 03.09.2026
  • § 611a BGBArbeitsvertrag; die Vergütungspflicht folgt aus Vertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. · abgerufen am 03.09.2026

Verfasst von Stephan Grundmeyer. Stand 3.9.2026, nächste Prüfung 1.3.2027. Dieser Artikel gibt den Stand der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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