Wissen · Stand 3.9.2026

Ob ein Fenster abgezogen wird, entscheidet seine Größe — nicht Ihr Gefühl.

Die VOB/C legt je Gewerk eine Schwelle fest: Aussparungen bis zu dieser Größe bleiben in der Fläche (sie werden übermessen), größere werden abgezogen. Beim Maler liegt sie bei 2,5 m², beim Fliesenleger bei 0,1 m² — dieselbe Öffnung wird also je nach Gewerk anders gerechnet. Und: Leibungen werden gesondert gerechnet, unabhängig davon, ob die Öffnung übermessen wurde.

Was heißt „übermessen"?

Dass eine Aussparung bei der Flächenermittlung nicht abgezogen wird — die Fläche wird über sie hinweg gerechnet. Der Gedanke dahinter ist Aufwand: Um eine kleine Öffnung herum zu arbeiten kostet mehr Zeit, nicht weniger.

Die Regel ist überall gleich aufgebaut: Aussparung größer als die Schwelle → abziehen. Aussparung kleiner oder gleich der Schwelle → übermessen.

Die Schwelle selbst ist es, die sich unterscheidet — und zwar je Gewerk, nicht je Bauteil.

Welche Schwelle gilt für welches Gewerk?

Die Werte stammen aus dem gekauften Normtext (VOB Gesamtausgabe 2019, für DIN 18340 der Ergänzungsband 2023) und sind am 2. September 2026 dort nachgeschlagen worden.

Wir geben hier Fundstelle und Zahl wieder, keinen Normtext. Den Wortlaut lesen Sie in der Norm selbst; sie ist beim Beuth-/DIN-Media-Verlag erhältlich.

Die 1 m für Längenmaße steht in allen sechs genannten ATV gleichlautend unter 5.3.2. Sie gilt vielerorts als „branchenüblicher Richtwert" — sie ist besser belegt als das.

GewerkNormAusgabeFundstelleFlächeBödenLängenmaß
Maler- und LackiererarbeitenDIN 183632019-095.3.1 / 5.3.22,5 m²0,5 m²1 m
TrockenbauarbeitenDIN 183402023-095.3.1 / 5.3.22,5 m²0,5 m²1 m
Fliesen- und PlattenarbeitenDIN 183522019-095.3.1 / 5.3.20,1 m²1 m
BodenbelagarbeitenDIN 183652019-095.3.1 / 5.3.20,1 m²1 m
DachdeckungsarbeitenDIN 183382019-095.3.1 / 5.3.22,5 m²1 m
Putz- und StuckarbeitenDIN 183502019-095.3.1 / 5.3.22,5 m²1 m

Warum rechnet der Fliesenleger anders als der Maler?

Weil die Norm für sein Gewerk eine andere Zahl nennt. 0,1 m² statt 2,5 m² ist keine Nuance, sondern ein anderes Ergebnis: Ein Fenster von 0,9 × 1,2 m wird beim Maler übermessen und beim Fliesenleger abgezogen.

Wer für beide Gewerke dieselbe Schwelle einstellt, rechnet für eines davon falsch — und zwar systematisch, in jedem Raum.

DIN 18299, die allgemeine ATV, enthält in Abschnitt 5 keine Flächenschwelle. Die 2,5 m² sind also keine Grundregel der VOB/C, sondern ein Wert, den mehrere Gewerke-ATV teilen. Wer eine Quelle liest, die „2,50 m²" ohne Gewerkebezug nennt, liest eine Schablone.

Fällt die Leibung weg, wenn die Öffnung übermessen wird?

Nein. Das ist der häufigste und teuerste Irrtum in diesem Bereich — und einer, den wir selbst bis Anfang September 2026 in einem Hinweistext hatten.

Bei Maler-, Trockenbau- und Putzarbeiten werden Leibungen und Nischen gesondert gerechnet, unabhängig von der Einzelgröße der Öffnung (DIN 18363 5.2.3, DIN 18340 5.2.6, DIN 18350 5.2.3). Bei Fliesenarbeiten steht es unter 5.2.8, unabhängig von der Übermessung.

Bei Dachdeckungsarbeiten sind es zwei Fundstellen: bekleidete Nischen-Rückflächen nach Flächenmaß (DIN 18338 5.2.9), bekleidete Leibungen nach Längenmaß (5.2.10).

DIN 18365 (Bodenbelag) kennt keine Leibungsregel — dort stellt sich die Frage nicht.

Praktisch heißt das: Eine nicht eingetragene Leibung ist eine nicht abgerechnete Leistung. Sie fällt niemandem auf, weil das Aufmaß trotzdem plausibel aussieht.

Gilt das auch gegenüber einem Privatkunden?

Regelmäßig nicht. Die Übermessungsregeln der VOB/C sind Abrechnungsregeln zugunsten des Unternehmers. Werden sie gegenüber einem Verbraucher über Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen, hält das der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB häufig nicht stand.

Das OLG Stuttgart hat das 2008 entschieden: Wird die VOB/C auf Vorschlag des Unternehmers Vertragsbestandteil, können diese Abrechnungsbestimmungen gegenüber einem Verbraucher nicht angewandt werden, weil darin eine unangemessene Benachteiligung liegt. Dasselbe gilt für eine Klausel, die ohne ausdrücklichen Verweis auf die VOB/C dieselbe Wirkung herbeiführen soll.

Maßgeblich ist nach dem Gericht, wie ein Nicht-Fachmann die Regelung versteht — nicht, wie ein Sachverständiger oder ein Kommentar sie auslegt. Für einen Wohnungseigentümer ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Fläche berechnet wird, an der niemand gearbeitet hat.

Praktisch heißt das: Beim Privatkunden wird jede Öffnung abgezogen — die tatsächliche Fläche gilt.

Ob im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden kann und unter welchen Bedingungen, ist eine AGB-rechtliche Frage. Sie gehört zur anwaltlichen Beratung, nicht in eine Softwareeinstellung.

Gilt die VOB/C auch für die Gebäudereinigung?

Nein — für die Gebäudereinigung gibt es keine ATV in der VOB/C. Der übliche Bezugspunkt ist das RAL-Merkblatt „Aufmaß in der Gebäudereinigung" (Ausgabe 2024, Abschnitt 2.2), herausgegeben von der RAL Gütegemeinschaft Gebäudereinigung.

Es nennt eine Übermessungsgrenze von 1 m² für Einbauten und Aussparungen; bei unbeweglicher Einrichtung wird erst ab 2,5 m² Einzelgröße abgezogen, wobei Einzelstücke nicht addiert werden.

Das Merkblatt ist ausdrücklich unverbindlich. Es ersetzt keine Vereinbarung im Vertrag — es beschreibt, was üblich ist.

Wie rechnet NexDeck?

Die Schwelle kommt aus dem Branchen-Preset des Betriebs. Ein Malerbetrieb rechnet mit 2,5 m², ein Fliesenlegerbetrieb mit 0,1 m² — ohne dass jemand etwas einstellt.

Seit dem 1. September 2026 sind die Schwellen einstellbar, weil ein Vertrag von der Norm abweichen kann. Der Vorgabewert bleibt der der Norm.

Ist ein Vorgang als Verbrauchervertrag geführt, rechnet NexDeck ohne Übermessung — jede Öffnung wird abgezogen, und das Aufmaßblatt schreibt es dazu.

Jeder Rechenschritt ist im Aufmaßblatt sichtbar: Bruttofläche, Abzüge, Übermessungen, Leibungen, Nettofläche. Das ist der Punkt, an dem ein Aufmaß im Gespräch mit dem Auftraggeber trägt oder nicht.

Welche Norm für Ihren Vertrag gilt und ob im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, entscheidet der Vertrag — nicht die Software.

Produktbezug

Woher das kommt.

  • DIN 18363:2019-09 (VOB/C, Maler- und Lackiererarbeiten)Abschnitte 5.3.1 / 5.3.2 (Schwellen), 5.2.3 (Leibungen und Nischen). · abgerufen am 02.09.2026
  • DIN 18340:2023-09 (VOB/C, Trockenbauarbeiten)Abschnitte 5.3.1 / 5.3.2, 5.2.6. Fassung des Ergänzungsbands 2023. · abgerufen am 02.09.2026
  • DIN 18352:2019-09 (VOB/C, Fliesen- und Plattenarbeiten)Abschnitte 5.3.1 / 5.3.2, 5.2.8. Keine Trennung zwischen Wand und Boden. · abgerufen am 02.09.2026
  • DIN 18365:2019-09 (VOB/C, Bodenbelagarbeiten)Abschnitte 5.3.1 / 5.3.2. Keine Leibungsregel. · abgerufen am 02.09.2026
  • DIN 18338:2019-09 (VOB/C, Dachdeckungsarbeiten)Abschnitte 5.3.1 / 5.3.2, 5.2.8 bis 5.2.10. · abgerufen am 02.09.2026
  • DIN 18350:2019-09 (VOB/C, Putz- und Stuckarbeiten)Abschnitte 5.3.1 / 5.3.2, 5.2.3. · abgerufen am 02.09.2026
  • DIN 18299 (VOB/C, Allgemeine Regelungen)Abschnitt 5 enthält keine Flächenschwelle; Anhang A definiert Aussparung und Unterbrechung. · abgerufen am 02.09.2026
  • RAL-Merkblatt „Aufmaß in der Gebäudereinigung", Ausgabe 2024Abschnitt 2.2; ausdrücklich unverbindlich. · abgerufen am 02.09.2026
  • OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2008 — 2 U 84/07Abrechnungsbestimmungen der VOB/C gegenüber einem Verbraucher über AGB: unangemessene Benachteiligung; maßgeblich ist das Verständnis eines Nicht-Fachmanns. · abgerufen am 03.09.2026
  • § 307 BGBInhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. · abgerufen am 03.09.2026

Verfasst von Stephan Grundmeyer. Stand 3.9.2026, nächste Prüfung 1.3.2027. Dieser Artikel gibt den Stand der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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