Wissen · Stand 3.9.2026

Bei Bauleistungen an einen anderen Bauunternehmer steht auf Ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer.

Erbringen Sie eine Bauleistung an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet nicht mehr Sie die Umsatzsteuer, sondern Ihr Kunde (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 UStG). Auf der Rechnung steht dann der Nettobetrag, kein Steuerausweis und der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Wer trotzdem Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie nach § 14c UStG zusätzlich.

Was steht in § 13b UStG?

Der Regelfall im Umsatzsteuerrecht ist: Wer leistet, schuldet die Steuer. § 13b dreht das für bestimmte Fälle um — die Steuer schuldet der Leistungsempfänger. Im Englischen heißt das Reverse Charge.

Für das Baugewerbe steht der maßgebliche Fall in § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG: Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Planungs- und Überwachungsleistungen sind ausdrücklich ausgenommen.

Der Übergang tritt aber nur ein, wenn zusätzlich § 13b Abs. 5 UStG greift: Der Leistungsempfänger muss ein Unternehmer sein, der selbst nachhaltig solche Bauleistungen erbringt. Ein Bauherr, der einmal ein Haus baut, ist das nicht.

Woran erkenne ich, ob mein Kunde darunterfällt?

Am Nachweis, nicht am Gefühl. Der Leistungsempfänger legt dafür eine gültige Bescheinigung des Finanzamts vor — im Formular USt 1 TG (§ 13b Abs. 5 S. 2 UStG). Sie gilt längstens drei Jahre und kann widerrufen oder zurückgenommen werden, aber nur mit Wirkung für die Zukunft.

Maßgeblich ist, dass sie im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültig ist — also bei Fertigstellung beziehungsweise Abnahme, nicht bei Vertragsschluss. Bei einem Auftrag, der sich über Monate zieht, ist das ein Unterschied, der auffällt, wenn niemand darauf geachtet hat.

Liegt sie vor, gilt der Übergang der Steuerschuld auch dann, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen beim Kunden nicht erfüllt waren. Genau das ist der Zweck des Papiers: Es verlagert das Risiko der Fehleinschätzung.

Deshalb gehört die Bescheinigung vor die erste Rechnung, nicht in die Betriebsprüfung. Sie zu haben ist eine organisatorische Aufgabe, keine steuerliche.

Legen Sie sie zum Kunden ab, mit Ausstellungsdatum und Gültigkeit. Läuft sie ab, ist das ein Wiedervorlagetermin.

Was gehört dann auf die Rechnung?

Der Nettobetrag — und kein Steuerbetrag, kein Steuersatz.

Dazu der Hinweis nach § 14a Abs. 5 UStG: „Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger". Der Wortlaut ist nicht vorgeschrieben, die Aussage schon; die Formulierung des Gesetzes ist die sicherste.

Alle übrigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG bleiben — insbesondere die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer beider Seiten, weil der Kunde die Steuer selbst anmeldet.

Ihre eigene Umsatzsteuer-Voranmeldung weist den Umsatz gesondert aus; er ist nicht steuerfrei, sondern nur von Ihnen nicht geschuldet.

Was passiert, wenn ich versehentlich Umsatzsteuer ausweise?

Dann greift § 14c Abs. 1 UStG: Sie schulden den ausgewiesenen Betrag zusätzlich — obwohl er gar nicht angefallen wäre. Bis die Rechnung berichtigt ist, ist das Geld weg.

Ihr Kunde kann den Betrag nicht als Vorsteuer ziehen, weil er nicht gesetzlich geschuldet ist. Er meldet die Steuer parallel nach § 13b an. Im Ergebnis zahlt der Vorgang zweimal.

Die Korrektur ist möglich, aber sie ist ein eigener Vorgang mit eigener Rechnung — nicht das Überschreiben der alten. Wie der Weg dorthin aussieht, steht im Artikel zu Storno und Berichtigung.

Gilt das auch für Bauabzugsteuer und Freistellungsbescheinigung?

Nein, das sind zwei verschiedene Dinge, die häufig verwechselt werden.

Die Bauabzugsteuer nach §§ 48 ff. EStG betrifft die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer: Der Auftraggeber behält 15 % des Rechnungsbetrags ein und führt sie ab, wenn keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt.

Der Übergang der Umsatzsteuerschuld nach § 13b UStG richtet sich dagegen nach der Bescheinigung USt 1 TG.

Zwei Bescheinigungen, zwei Zwecke, zwei Behördenformulare. Wer die eine hat, hat nicht die andere.

Wie bildet NexDeck das ab?

Am Kunden lässt sich hinterlegen, dass die Steuerschuld übergeht. Rechnungen an diesen Kunden entstehen dann ohne Steuerausweis und tragen den Hinweistext; der Umsatz bekommt im DATEV-Export den entsprechenden Steuerschlüssel.

Die Bescheinigung selbst legen Sie als Dokument beim Kunden ab, mit ihrem Gültigkeitsdatum.

Ob § 13b für einen konkreten Auftrag greift, entscheidet NexDeck nicht — das ist eine Beurteilung Ihres Einzelfalls und gehört zu Ihrer Steuerberatung. Die Software führt aus, was Sie am Kunden festgelegt haben.

Produktbezug

Woher das kommt.

  • § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStGBauleistungen als Fall der Steuerschuldverlagerung; Planung und Überwachung ausgenommen. · abgerufen am 02.09.2026
  • § 13b Abs. 5 UStGZusätzliche Voraussetzung: der Empfänger erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen. · abgerufen am 02.09.2026
  • Vordruck USt 1 TG (§ 13b Abs. 5 S. 2 UStG)Bescheinigung des Finanzamts; längstens drei Jahre gültig; Widerruf und Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft; maßgeblich ist die Gültigkeit im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes. · abgerufen am 03.09.2026
  • § 14a Abs. 5 UStGPflichthinweis „Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger". · abgerufen am 02.09.2026
  • § 14c Abs. 1 UStGUnrichtiger Steuerausweis — der Betrag wird zusätzlich geschuldet. · abgerufen am 02.09.2026
  • §§ 48, 48b EStGBauabzugsteuer und Freistellungsbescheinigung — ein anderer Vorgang als § 13b UStG. · abgerufen am 02.09.2026

Verfasst von Stephan Grundmeyer. Stand 3.9.2026, nächste Prüfung 1.3.2027. Dieser Artikel gibt den Stand der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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